Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
(Vers. 2007-07-05)1. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und gelten nur, solange der Vorrat reicht. Der Kaufvertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung zu Stande.
2. Muster
Muster und Proben gelten stets als unverbindliche Ansichtsmuster. Allfällige Analysenangaben sind auch bezüglich der Höchst- und Mindestwerte nur als ungefähr anzusehen, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zugesagt werden.
3. Preis
3.1 Unsere Preise verstehen sich, falls nichts Gegenteiliges vereinbart ist, für die von uns angegebene Mengeneinheit – ausschließlich Gebinde – verzollt, einschließlich öffentlicher Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Der Preis hat die zur Zeit der Erstellung unseres Angebotes vorliegenden Umstände zur Grundlage.
4. Lieferung
4.1. Mengen:
Verbindlich für die Mengenfeststellung ist das im Lieferwerk bzw. auf dem Lieferlager festgestellte Gewicht bzw. Volumen.
4.2. Beschaffenheit der Ware:
Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Sie gelten nicht als Zusicherung von Eigenschaften. Der Verkäufer schuldet nur Produkte mittlerer Art und Güte, Biodiesel nach DIN EN 14214. Er gewährt keine weitere Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Bei der Lieferung von Biodiesel erfolgt die Mengenermittlung der gelieferten Ware mittels Wiegeschein des Verladers temperaturkompensiert auf der Basis von 15° C gemäß der Eichordnung.
4.3 Beanstandungen bezüglich der Beschaffenheit / Gewährleistung:
Die Beschaffenheit der gelieferten Ware ist vom Käufer soweit zumutbar, zu überprüfen. Mängel müssen sofort geltend gemacht werden. Handelsübliche oder technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Es sind jeweils eine Probe und ein Rückstellmuster für eine eventuelle Gegenprobe zu entnehmen. Die Probenahme ist unter Beachtung der gesetzlichen und DIN- Bestimmungen durchzuführen und zu dokumentieren. Die Probe muss mindestens 1 kg oder 1 l betragen. Das Rückstellmuster darf innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung erst nach Zustimmung des Verkäufers vernichtet werden. Die Kosten einer Nachprüfung trägt die unterliegende Partei. Bei begründeten und rechtzeitigen Beanstandungen wird die mangelhafte Ware durch fehlerfreie ersetzt, wobei darüber hinausgehende Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sind.
4.4. Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist das Lieferwerk oder das Lieferlager. Der Transport der Ware erfolgt mit Ausnahme von frachtfrei vereinbarten Lieferungen, auf Rechnung und jedenfalls auf Gefahr des Käufers. Die Übernahme der Sendung durch die Eisenbahn oder den Transportführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Gebinde und schließt Ansprüche an uns wegen unterwegs entstandener Verluste oder Beschädigungen aus. Eine Versicherung der Ware gegen Transportrisken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers. Wir sind nicht gehalten, die Ware von einem bestimmten Lager oder einer bestimmten Anlage zu liefern. Mangels besonderer Verfügungen des Käufers erfolgt bei unfreien Lieferungen die Wahl des Transportführers und Beförderungsweges nach unserem besten Ermessen. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen sowie Handlungen und Unterlassungen, welche Dritten, insbesonders der Bahn oder dem Transportführer, zuzurechnen sind.
4.5.Warenübernahme:
Die Warenübernahme hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, in ungeteilter Menge und prompt zu erfolgen. Bei Annahmeverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist teilweise oder ganz zurückzutreten. Der Käufer hat die für die Übernahme der angelieferten Ware notwendigen Anschlüsse zum Transportfahrzeug bereitzustellen und die Übernahme entweder selbst oder durch einen Beauftragten zu überwachen. Angaben des Käufers über Größe und Fassungsvermögen von Lagerbehältern können wir ohne Verpflichtung zur Überprüfung als richtig ansehen. Für die Folgen unrichtiger Angaben oder Vernachlässigung von Mitwirkungspflichten des Käufers trifft uns keine Haftung, sondern es haftet der Käufer (auch für seine Beauftragten).
5. Umschließungen
5.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die erforderlichen Umschließungen vom Käufer fracht- und spesenfrei in reinem Zustand beizustellen. Für Verunreinigungen der Ware durch vom Käufer beigestellte, nicht (genügend) gereinigte Umschließungen sind wir nicht verantwortlich.
5.2. Die Entleerung von Straßentankwagen hat unverzüglich nach dem Eintreffen zu erfolgen. Kosten, die durch vom Käufer verursachte Verzögerungen entstehen, gehen zu dessen Lasten. Der Käufer gewährleistet einwandfreie Zufahrtsbedingungen zur Abfüllstelle.
5.3. Von uns beigestellte Leihgebinde sind vom Käufer nach Entleerung in ordnungsgemäßem Zustand auf seine Kosten an das Lieferlager zurückzusenden. Für beschädigte oder in Verlust geratene Gebinde hat der Käufer Schadenersatz durch Vergütung der Anschaffungskosten neuer, gleichartiger Gebinde am Tage des Ersatzes zu leisten. Diese Bestimmung gilt nicht für Einweggebinde.
6. Zahlung
6.1. Die Zahlung hat mangels anderer Vereinbarung ohne Abzug, zuzüglich Umsatzsteuer, bei Übernahme der Ware zu erfolgen. 6.2. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. 6.3. Außerdem sind wir bei Zahlungsverzug, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder bei Bekanntwerden von Umständen, die die Einbringlichmachung unserer Forderungen unseres Erachten gefährden oder erschweren, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, befugt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
6.4. Wir sind berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzuges oder bei Eintreten von Umständen gemäß Punkt 6.3 (vertraglich) eingeräumtes Zahlungsziel mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, insbesondere erfolgen in solchen Fällen weitere Lieferungen, auch bei abweichenden Vereinbarungen, ausschließlich gegen Barzahlung.
6.5. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind – sofern das Inkasso nicht anlässlich der Lieferung erfolgt – Beauftragte unserer Gesellschaft nur nach Vorlage einer Inkassovollmacht berechtigt. Zahlungen (bzw. Schecks) gelten nur dann als von uns übernommen, wenn die Übernahme auf unseren numerierten Quittungsvordrucken oder Lieferpapieren bestätigt wurde. Die Annahme von Wechseln und Schecks liegt ausschließlich in unserem Ermessen. Wechsel oder Schecks werden jedenfalls nurzahlungshalber angenommen.
6.6. Gegenforderungen können durch den Käufer nicht gegen unsere Forderungen aufgerechnet werden. Wir sind berechtigt, einlangende Zahlungen nach unserer Wahl auf bestimmte offene Forderungen anzurechnen. Bestreitet der Käufer nicht binnen zwei Wochen mit schriftlicher Begründung unsere sich aus den Salden unserer Kontoauszüge oder aus unseren Belastungsnoten
ergebenden Forderungen, so gelten diese Forderungen als anerkannt.
6.7. Mehrere Besteller, z. B. Gesellschafter oder Miteigentümer, haften zur ungeteilten Hand.
6.8. Bei Zahlungsverzug des Käufers (Kunden) sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu beanspruchen. Der säumige Käufer (Kunde) ist verpflichtet, uns alle Mahn- und Inkassospesen des Inkassobeauftragten oder eines von uns beigezogenen Anwaltes zu ersetzen.
7. Eigentumsvorbehalt / Datenschutz
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren vor. DerKäufer hat bei seiner Bestellung aktuelle, vollständige und richtige Angaben zu machen. Der Verkäufer darf die Kundendaten unter Beachtung der Datenschutzgesetze speichern und verarbeiten.
8. Höhere Gewalt und andere Erfüllungshindernisse
Fälle höherer Gewalt entheben uns für deren Dauer von der Lieferpflicht. Das gleiche gilt für alle unvorhergesehenen oder von unserem Willen unabhängigen Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit, wie Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel und behördliche Maßnahmen, welcher Art auch immer. Darüber hinaus geben uns die vorgenannten Fälle das Recht, ganz oder teilweise von der Liefervereinbarung zurückzutreten.
9. Gerichtsstand
In Streitfällen entscheidet ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in der Stadt Krems, sofern nicht § 14 KSchG eingreift. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch bei seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
10. Gültigkeit der "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen" / Salvatorische Klausel
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen finden Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sie behalten auch dann Gültigkeit, wenn auf der Bestellung des Käufers andere Bedingungen angeben sein sollten, es sei denn, dass diese Bedingungen von uns schriftlich anerkannt werden. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AVBL ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine gänzlich oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine solche ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelungen möglichst nahe kommt.
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